Info Sachkundeprüfung

Info Sachkundeprüfung


Als Sachverständige gem. Landeshundegesetz NRW bin ich berechtigt, Sachkundenachweise für Hunde gem. §10 (Hunde bestimmter Rassen) und §11 (Große Hunde) für Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg abzunehmen.


Der Sachkundenachweis für Hundehalter ist ein Befähigungsnachweis, mit dem grundlegende theoretische Kenntnisse über Hunde und ihre Haltung belegt werden. Verschiedene Sachkundenachweise können sich in Inhalt, Umfang und anschließender Geltung unterscheiden. 



Das ist bei der Anmeldung eines Hundes bei Ihrer Kommune zu beachten:

§3 (Gefährliche Hunde) §10 (best. Rassen) §11 (Große Hunde)
Ordnungsamt Antrag auf Erlaubnis Antrag auf Erlaubnis Mitteilung
Sachundenachweis durch Veterinäramt Veterinäramt, Sachverständige Veterinäramt, Sachverständige, spez. Tierärzte
Haftpflicht ja Ja Ja
Chip ja ja ja
18. Lebensjahr ja ja nein
Führungszeugnis ja ja kann verlangt werden
Psych ./ Phys. Eignung ja ja ja
Spez. Einfriedung Garten ja ja nein


§ 11 Große Hunde sind Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe von min. 40 cm und/oder ein Gewicht von min. 20 kg erreichen.


§ 10 Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen:

 

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

 


Hinweis: Die Old English Bulldog ist gem. einigen Gerichtsurteilen als American Bulldog Mischling in §10 eingestuft.

 


§ 3 Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:

 

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier 
  • Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
  • im Einzelfall auffällig gewordene Hunde.

 


Für §3 Hunde wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt.


Herr Gruben Tel.: 0241 51983924 

bernd.gruben@staedteregion-aachen.de


Diese Personen brauchen keinen Sachkundenachweis

 

  • Tierärzte / Tierärztinnen und Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung.
  • Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
  • Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 des TierschG zur Zucht, Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen.
  • Polizeihundeführer / Polizeihundeführerinnen
  • Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

 


Tipp: Wenn Sie mit Ihrem § 10 - Hund oder § 3 - Hund regelmäßig am Training in einer Hundeschule teilnehmen, können Sie gemäß §3 Abs. 6 DVO LHundG NRW eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht des Hundes bei ihrem zuständigen Ordnungsamt beantragen. Ich bin berechtigt, Ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.


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